Wirtschaftskammer Österreich - Firmendaten
Geoteam
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Technischen Büros-Ingenieurbüros Österreichs
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a)
Die folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen Büro-Ingenieurbüro.
b)
Abweichungen von diesen
Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur,
wenn sie vom Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich
anerkannt und bestätigt werden.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des
Technischen Büros-Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist,
freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich
des Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung erfolgte
Änderung der Honorare in dem vom Fachverband Technische Büros-Ingenieurbüros
herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt das
Technische Büro-Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.
b ) Enthält eine
Auftragsbestätigung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Änderungen
gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt,
sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen
grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag,
Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des
vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu
verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für
Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber
schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen
Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit
einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu
widersprechen; in diesem Fall hat das Technische Büro-Ingenieurbüro den
Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die
ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der
Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche
auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen
Büro-Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein
Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen
soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser
Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm
als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit einer Leistung ist
ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer
vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch
das Technische Büro-Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert,
ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält das Technische
Büro-Ingenieurbüro den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso
bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung.
Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom
Technischen Büro-Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch des Technischen Büros-Ingenieurbüros liegen die vom
Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen
Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Die in Vertrag oder
Vollmacht getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen gehen diesen
Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in österreichischen
Schilling erstellt.
c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde auch
immer, ist unzulässig.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen
Büros-Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom
Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner
Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser
Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des
Auftrages ist das Technische Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das
vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu
veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. des Technischen
Büros-Ingenieurbüros sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder
teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Technischen
Büros-Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte
Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber
verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt
den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) des Technischen Büros- Ingenieurbüros
anzugeben.
10.) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen
zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei
denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der
Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom Technischen
Büro- Ingenieurbüro anerkannt.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Technischem Büro-Ingenieurbüro
kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros
vereinbart.
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